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Räum- und Streupflicht der Anlieger

11.12.2023

Mitteilung aus dem Ordnungsamt Traunreut an die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Traunreut:

Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Traunreut hat jeder Anlieger an öffentlichen Straßen die Pflicht an Werktagen zwischen 07.00 und 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 und 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen.

In dieser Zeit sind die Sicherungsmaßnahmen (Räumen und Streuen oder das Beseitigen von Eis) so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Zu Räumen und Streuen sind die Gehsteige in ihrer vollen Breite und gemeinsame Geh- und Radwege in einer Breite von mindestens 1,0 m.

Soweit keine abgegrenzten Gehsteige vorhanden sind, sind die Fahrbahnen beiderseits in einer Breite von 1,0 m nach dem folgenden Schema zu räumen und insbesondere zu streuen:

Die Stadt ist aus haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Räum- und Streupflicht zu überwachen:

Um die Sicherheitsanforderungen der Öffentlichkeit zu erfüllen, können bei wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften zur Räum- und Streupflicht gemäß der Gehbahnreinigungs- und -sicherungsverordnung Geldstrafen in Höhe von bis zu 1000 Euro verhängt werden.

Verwendung von Streusalz auf Gehwegen.

Aus ökologischen Gründen ist das Streuen von Salz oder ähnlichen ätzenden Stoffen grundsätzlich untersagt. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen, auch bei Eisregen) ist das Streuen von Tausalz aber zulässig. Bitte verwenden Sie Sand, feinen Splitt oder ähnliche abstumpfende Mittel (keine Asche)!

Alle Bürgerinnen und Bürger sind gebeten, sich an diese Regelungen zu halten.

Für Rückfragen steht der städtische Bauhof telefonisch unter 08669-356166-0

Oder das Ordnungsamt unter 08669-857-337 gerne zur Verfügung.

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