Allgemeine Informationen

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1.          das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben (09.06.2008 oder früher geboren),

2.         seit mindestens drei Monaten (09.03.2024)
a.) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b.) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich
sonst gewöhnlich aufhalten,

3.         nicht nach § 6a Abs. 1 Europawahlgesetz (EuWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinander folgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.

Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

1.          das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben (09.06.2008 oder früher geboren),

2.         seit mindestens drei Monaten (09.03.2024)
            a) in der Bundesrepublik Deutschland oder
b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich
sonst gewöhnlich aufhalten,

3.         nicht nach § 6a Abs. 2 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinander folgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.

Wenn Unionsbürger in Deutschland wohnen, können sie entscheiden, ob sie in ihrem Herkunftsstaat oder in Deutschland an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen und die hier aufgestellten Kandidaten wählen wollen.

Hinweise zur Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für Unionsbürger

Für die Teilnahme an der Wahl in Deutschland müssen Unionsbürger sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dafür ist ein Antrag nötig. Dieser muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der Stadt Traunreut im Original übermittelt werden. Ihren Antrag richten Sie bitte an: Stadt Traunreut, Bürgeramt, Rathausplatz 3, 83301 Traunreut. Eine Einreichung per Fax oder Email ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis muss bis spätestens 19. Mai 2024 bei uns eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Den Antrag und weitere Informationen erhalten Sie unter www.bundeswahlleiterin.de

Wenn Sie bereits 1999, 2004, 2009, 2014 und 2019 in Deutschland an der Europawahl teilgenommen haben, sind Sie im Wählerverzeichnis eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag auf Eintragung zu stellen. Ein Unionsbürger, der zwischenzeitlich wieder ins Ausland verzogen ist und wieder nach Deutschland zurückgekehrt ist, muss den Antrag auf Eintragung erneut stellen.

Wenn Sie an früheren Europawahlen in Deutschland teilgenommen haben, jetzt aber in Ihrem Herkunftsland wählen wollen, dann müssen Sie bis zum 19. Mai 2024 bei uns einen Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis stellen. Auch diesen Antrag finden Sie auf www.bundeswahlleiterin.de

Für Fragen zu Bedingungen, die Sie für die Wahlteilnahme in Ihrem Herkunftsland erfüllen müssen, wenden Sie sich bitte an die dortigen Behörden oder an Ihre Auslandsvertretung.

Hinweise zur Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für Auslandsdeutsche

Wenn Sie als Deutsche(r) im Ausland wohnen und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden Sie nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Sie müssen sie vor jeder Europawahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Den Antrag und weitere Informationen erhalten Sie unter www.bundeswahlleiterin.de

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis muss bis spätestens 19. Mai 2024 bei uns eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Wann bekommen Sie die Wahlbenachrichtigungsbriefe zugesandt?

Die Wahlbenachrichtigungskarten werden Ihnen rechtzeitig zugesandt. Spätestens am 19. Mai 2024 müssten Sie diese erhalten haben. Wenn nicht, dann wenden Sie sich bitte an uns.

Bis wann können Sie Briefwahlunterlagen beantragen?

Eine Beantragung ist bis spätestens Freitag, den 07.06.2024, 18.00 Uhr möglich.

Zur Beantragung des Wahlscheines einschließlich der Briefwahlunterlagen gibt es folgende Möglichkeiten:

Bitte denken Sie daran, dass Ihre ausgefüllten Briefwahlunterlagen bis spätestens am Wahltag um 18.00 Uhr bei der Stadt Traunreut – Wahlamt – eingegangen sein müssen!

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne unter der Telefon-Nr. 08669/857-209 zur Verfügung.

Ihr Einwohnermeldeamt


Bekanntmachung zum Download

Terminanfrage Bürgeramt